Schulwegkostenantrag

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Beschreibung

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei

  • öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen;
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Teilzeit-Berufsfachschulen), Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht
  • sowie bei öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind

wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.

Aufgabenträger sind für

  • die öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen die Sachaufwandsträger,
  • die übrigen Schulen die Landkreise / kreisfreien Städte, in denen der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Notwendig ist die Beförderung im Sinne der Vorschriften für den Besuch des regelmäßigen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg

  • für Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
  • für Schüler der Jahrgangsstufen 5 mit 10 länger als 3 km ist.

Ausnahme:

  • Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
  • Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

Die Beförderung der anderen Schüler:

  • Gymnasiasten der Oberstufe,
  • Berufsfachschüler (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschüler ab Jahrgangsstufe 11,
  • Fachoberschüler,
  • Berufsoberschüler und
  • Teilzeit-Berufsschüler

haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber:
Wenn bei einer Familie die Gesamtkosten für die notwendige Beförderung dieser Schüler einen Betrag von derzeit 420,- Euro im Schuljahr überschreiten, wird der darüber hinausgehende Betrag der aufgewendeten Fahrtkosten am Ende des Schuljahres auf Antrag erstattet. Ausnahmeregelungen gibt es für kinderreiche und sozial schwache Familien, die keine Eigenleistung erbringen müssen.